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StVG § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

StVG § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

[ Auszug: § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das B ... ]